Satzung

Die Satzung des Vereins GLAS Automobil Club International e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen „GLAS Automobilclub International e.V.“ Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ibbenbüren eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ibbenbüren.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins


(1) Der Zweck ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig. Zweck des Vereins ist die Pflege, sowie der Erhalt von beweglichen Kulturgütern im Bereich der technischen Entwicklung und für Fahrzeuge der Marke GLAS. Ferner fördert der Verein die Völkerverständigung durch die Pflege von Kontakten zu Besitzern von Fahrzeugen der Firma GLAS in der ganzen Welt.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitglieder


(1) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen ungeachtet ihrer Nationalität, die regelmäßig Beitrag zahlen und die Ziele des Vereins fördern.
(2) Zu Ehrenmitgliedern ernannt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die bei der Verfolgung der Vereinsziele Besonderes geleistet haben. Ehrenmitgliedschaften sollten nur in seltenen Fällen bei Erringung wirklich besonderer Verdienste verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt bei Austritt.
(3) Fördermitglieder sind außenstehende natürliche oder juristische Personen, die den Sinn und die Interessen des Vereins durch materielle Beträge unterstützen. Das Stimmrecht haben nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden die das 16. Lebensjahr vollendet hat (Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten notwendig). Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag durch Mehrheitsbeschluss. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.


§ 5 Mitgliedsbeitrag, Streichen aus der Mitgliederliste


(1) Der Jahresbeitrag ist am 01. Januar eines jeden Jahres oder nach Eintritt fällig. Die Höhe und die Zahlungsart ergibt sich aus einer gesonderten Beitragssatzung.
(2) Ein Mitglied, das länger als 2 Monate mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird innerhalb eines Monats keine Zahlung geleistet, wird das Mitglied von den Leistungen des Vereines ausgenommen. Wird bis zum 30.06. des Jahres keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied am Ende dieses Jahres aus der Mitgliederliste zu streichen. § 6 Abs. 2 der Satzung findet entsprechende Anwendung.
 


§ 6 Austritt


(1) Der Austritt aus dem Verein muss spätestens 3 Monate vor Jahresende in Form einer Austrittserklärung der Geschäftsstelle schriftlich zu gehen. Ein anteiliger Jahresbeitrag wird nicht erstattet.
(2) Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.


§ 7 Ausschluss


Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der begründetet Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt gemacht. § 6 Abs. 2 der Satzung gilt entsprechend.


§ 8 Organe


Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung
können weitere Organe gebildet werden.


§ 9 Vorstand, Wahl des Vorstandes


(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen, dies sind:
• 1. Vorsitzende/r
• 2. Vorsitzende/r
• 3. Vorsitzende/r
• Schatzmeister/in
• Schriftführer/in
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich, die Auslagen sind zu ersetzen.
(3) Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich im juristischen Sinne.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
(5) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.


§ 10 Vergütungen für die Vereinstätigkeit


(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes


(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die durch den 1. Vorsitzenden einberufen worden sind. Eine Tagesordnung ist mit der Einberufung zu versenden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Sitzung im Jahr ist zwingend.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3/5 seiner Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden und abgegebenen Stimmen. Enthaltungen sind als Nullung zu werten.

§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes


Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Verwaltung des Clubvermögens
d) Erstellung des Jahresberichtes und der kaufmännischen Aufzeichnungen
e) Beauftragung von Mitgliedern zur Ausübung nachfolgender Positionen: Redaktion GCN, Webmaster GCI, Pressesprecher, Fahrzeugregister, Typreferenten, internationale Ansprechpartner
f) Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern
g) Satzungsändernde Beschlüsse für eine Sitzverlegung


§ 13 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
b) Festsetzen der Mitgliedsbeiträge.
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung mit Ausnahme der Beschlussfassung über eine Sitzverlegung, die vom Vorstand gemäß § 12 g zu beschließen ist.
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
g) Berufen des/der Rechnungsprüfer.
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.


§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung


(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst zum Jahrestreffen des GLAS-Automobil-Clubs International e.V., soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung von einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einberufung sollte nach Möglichkeit durch Veröffentlichung im GLAS-Automobil-Club-Heft erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,
die in der Mitgliederversammlung gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), beschließt die Versammlung
mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitgliedern.


§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(2) Bei Wahlen des Vorstandes muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Die Versammlung wählt für den Wahlgang einen Wahlleiter.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter.
(4) Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Eine Teilnehmerliste ist anzulegen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist mit den jeweils anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der bei der Stichwahl die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Namen des Versammlungsleiters und des Schriftführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, das jeweilige Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen, der Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung, eventuelle Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse. Ein Antrag, der eine Satzungsänderung betrifft, ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

§ 17 Streitfälle


Bei Streitigkeiten von Vereinsmitgliedern ist vorrangig und vor Anrufen eines öffentlichen Gerichtes eine Schlichtung durch den Verein anzustreben. Zu diesem Zweck kann ein Schiedsgericht (Schiedsmann/ frau) benannt werden.

§ 18 Haftung


Die Ausgaben dürfen die Höhe des Clubvermögens nicht überschreiten. Für Außenstände der Vereinigung haftet nur das Clubvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen.

§ 19 Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine gemeinnützige Einrichtung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

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Satzung, Stand 01/2012
GLAS AutomobilCLUB International e.V.